Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/18#abs-1 (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/18#abs-2 (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 18 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 – L 8 AL 4416/06Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 03.09.2002 – 10 L 1790/00Zitiert von 1
- VG Köln, 24.11.2021 – 26 K 475/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 06.12.2021 – L 5 R 213/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 – L 5 R 1764/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 24.08.2020 – 4 K 722/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- LSG NRW, 24.09.2025 – L 11 KA 8/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.1988 Ausfertigung
§ 18 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I 1046)
BGBl. 1988 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.