Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 – L 8 AL 4416/06Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 03.09.2002 – 10 L 1790/00
- VG Köln, 24.11.2021 – 26 K 475/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 06.12.2021 – L 5 R 213/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 – L 5 R 1764/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 24.08.2020 – 4 K 722/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- LSG NRW, 24.09.2025 – L 11 KA 8/23
114 Entscheidungen zu § 18 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/18#abs-1 (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/18#abs-2 (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.